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Am Anfang des 20. Jahrhunderts konnte man acht Typen der Gutshöfe unterscheiden:

  1. Rittergut. Als Haupttyp des privaten Gutes bildete sich das Rittergut aus, dessen Besitzer gewisse ständische Privilegien und Rechte, aber auch staatliche Verpflichtungen hatten. So bekam z.B. der Besitzer des Rittergutes, der in die von der Ritterschaft verwaltenden Liste eingetragen wurde, Stimmrecht im damaligen Landtag (in der adeligen Gemeindeverwaltung). Die meisten privaten Gutshöfe und eine große Anzahl anderer Gutshöfe waren Rittergüter; Praktisch alle stattlich ausgebauten Gutshöfe waren Rittergüter. Zu unterschiedlichen Zeiten hat man an die Größe der Rittergüter unterschiedliche Anforderungen gestellt.

  2. Landstelle. Als Landstelle wurden diejenigen privaten Gutshöfe, die wegen ihrer Größe nicht den Status und die Rechte der Rittergüter bekamen, bezeichnet. Typischerweise entstanden Landstellen durch die Teilung des Grundstücks eines älteren Gutes. Einige Landstellen waren sehr klein: sie bestanden nur aus einem Wohnhaus und Park.

  3. Pastorat. Das Pastorat gehörte der lutherischen Kirche. Das Gut wurde von dem Pfarrer bewohnt und verwaltet und von der Kirche auch als Büro genutzt. Die Pastoraten waren in der Regel nicht so eindrucksvoll ausgebaut wie die Rittergüter. Jedes Kirchspiel hatte gewöhnlich ein eigenes Pastorat, das sich in der Nähe der Kirche – das Zentrum des Kirchspiels – befand.

  4. Staatsgut. Staatsgut gehörte dem Staat. Im Gut wohnten Beamten, die das Gut bewirtschafteten. Die Staatsgüter waren in der Regel bescheidener ausgebaut als Rittergüter und auch als Pastoraten.

  5. Beigut. Mehrere nebeneinander und in der Nähe befindliche Güter gehörten oftmals einem Besitzer. Diese Güter bildeten eine einheitliche Gutswirtschaft. Die Herrschaft wohnte in diesem Fall in einem Gut, das oft stattlicher ausgebaut war als die anderen. In anderen Güter (die allerdings auch die Rechte des Rittergutes hatten) waren meistens Wirtschaftsgebäude. Diese Güter galten als Beigüter.

  6. Ritterschaftsgut. Einige Gutshöfe gehörten sowohl der Ritterschaft als auch der Selbstverwaltung des Adels. Diese Gutshöfe waren meistens auch bescheidener bebaut. In den Gutshöfen wohnten deren Wirtschafter.

  7. Stadtgut. Der Gutsbesitzer war die Stadtverwaltung (früher: der Magistrat).

  8. Hoflage. Die Hoflagen bildeten keine eigene Gutswirtschaft, sondern sie waren vom Zentrum der Gutshöfe sich entfernt befindende Gebäudekomplexe, in denen einige Arbeiter wohnten, ein Teil des Vieh gehalten wurde oder eine Industrie sich befand. Die Hoflagen waren bescheidener im Vergleich zu den Haupt-Gutshöfen und sie waren oft nicht beständig. Oft war es fraglich, ob und welche sich außerhalb des Herzens der Gutshöfe befindende Bauten zu den Hoflagen gezählt wurden oder nicht. Die meisten Hoflagen bildeten trotzdem einen Komplex, der das Zentrum des Gutes bildete.

Die Grundlage zur Teilung der Gutshöfe auf der Webseite bildeten die Daten aus dem „Richters Adressbuch“ (1909–1913). Im Allgemeinen wird hier die Veränderung des Status der Höfe während der Zeit nicht erläutert. Es wird nur dann, wenn im 19. Jh. ein Gut den Rittergut-Status verlor, erwähnt. Hoflagen und Pastorate werden im Portal nicht betrachtet.

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